AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen –
WHAT a Drink GmbH

Nachfolgende Geschäftsbedingungen betreffen alle Dienstleistungen, Waren, Transporte, sämtliches Equipment, Personal und
Vereinbarungen die mit der WHAT a Drink GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart wurden. Mit der Erteilung eines Auftrages
erklärt sich der Kunde/Vertragspartner/Auftraggeber mit allen Vertragsbedingungen einverstanden.

  1. Die WHAT a Drink GmbH haftet nicht für Schäden an Untergrund, unterirdischen Leitungen sowie Flur- und Gebäudeschäden.
    Eine ausreichende Dauer für Aufbau und Abbau muss gemäß Absprache kalkuliert sein. Eine barrierefreie Zufahrt zum
    Veranstaltungsgelände muss für alle Fahrzeuge bis 40t möglich sein (Sattelauflieger, Lkw, Stapler, Transporter, Hänger).
  2. Es muss vom Auftraggeber für eine passende und ausreichende Versicherung der gemieteten Geräte/Ton-, Licht-,
    Videotechnik/Zelte/Möbel/Eventausstattung sowie eine ausreichende Stromzufuhr gesorgt werden. Vandalismus, Schäden und
    Diebstähle von unserem Equipments, des Fuhrparks, etc. werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Unsere Mietgeräte sind
    nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird
    empfohlen. Bei Verlust oder Beschädigung unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Auftraggeber mit 100% des jeweiligen
    Wiederbeschaffungswertes.
    Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag mit Faktor x 0,5. Sofern durch
    die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Auftraggeber darüber hinaus
    Schadensersatz zu leisten.
  3. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung und in voller Höhe zu begleichen, unabhängig des wirtschaftlichen
    Erfolges der Veranstaltung. Leistungen außerhalb des Umfanges des Angebotes (zusätzliche Arbeitszeiten, Mehrarbeiten,
    Unterlagsmaterialien, Transportmehraufwendungen, ..) werden zusätzlich verrechnet. Die Equipmentmiete und der
    Rechnungsbetrag wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft waren. Dies gilt auch für
    Transport- und Mindermengenzuschläge bei Getränken und Eventequipment sowie Möbeln und Personal.
    Bei Stornierung eines Auftrages nach Bestätigung wird eine Ersatzleistung in Höhe von 25% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
    Bei Absage bis 21 Tage vor dem Veranstaltungsdatum sind 50%,
    bei Absage bis 7 Tage vor Event sind 100% des Auftragswertes zu bezahlen.
    Im Falle eines Zahlungsverzugs werden 9% Zinsen p.a. Verzugszinsen verrechnet.
  4. Geräte können gegen gleichwertige andere Geräte ausgetauscht werden.
  5. Für Ausfälle aufgrund technischen Gebrechens oder äußeren Faktoren wird nicht gehaftet und ist generell die WHAT a Drink
    GmbH schad- und klaglos zu halten, unabhängig der Beeinflussung des Auftrages. Wir behalten uns jederzeit unser Eigentumsrecht
    an unserem Equipment vor. Bei Geltendmachung kann jederzeit sämtliches Equipment von uns zurückgeholt werden wobei der
    Auftraggeber auf eine Besitzstörungsklage verzichtet.
  6. Kosten für eine eventuelle technische Abnahme, Statikabnahmen, behördliche Begehungen oder Ähnlichem gehen zu Lasten des
    Veranstalters.
  7. Bei Festzelten und Faltzelten unbedingt die maximalen Windlasten beachten und rechtzeitig vor Sturm/hohen Windlasten alle
    Planen schließen bzw. wenn nötig das Zelt räumen/abbauen. Spätestens bei 40km/h Windlast (Faltzelte) und 80km/h Windlast
    (Großzelte) – Siehe Prüfberichte!!
  8. Jeder Kostenvoranschlag besitzt eine Gültigkeit von max.7 Tagen nach Ausstellung und gilt nur solange ausreichend Equipment
    und Personal vorhanden ist, Zwischenvermietung vorbehalten.
  9. Es können gegen die WHAT a Drink GmbH als Eigentümer des Equipments keine wie auch immer gearteten Ausfallshaftungen
    geltend gemacht werden. Der WHAT a Drink GmbH wird nach Absprache erlaubt ggf. Werbung in Form von Bannern, Transparenten
    oÄ zu platzieren. Unsere Geräte, Fahrzeuge, Zelte sind beschriftet, dies lässt sich nicht ändern.
  10. Es dürfen keine Vertragsdetails in egal welcher Form an Dritte weitergegeben werden.
    Dies umfasst Leistungsumfänge, Vertragsdetails, Konditionen und Vereinbarungen. Bei Zuwiderhandlung behält man sich rechtliche
    Schritte vor.
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  11. Die Sicherheit unserer Mitarbeiter und des Equipments hat oberste Priorität. Sollten Aufbauten/Abbauten, Zu – und Abfahrten,
    Betreuungen, Fertigstellungen etc. aufgrund von Witterungsverhältnissen, Elementarereignissen, Verkehrslage oder Ähnlichem zu
    gefährlich, nicht möglich oder nicht gewährleistet sein werden wir bei vollem Kostenersatz die Arbeiten einstellen oder abbrechen,
    wobei der Vertragspartner auf Ansprüche und Kostenersätze gegenüber der WHAT a Drink GmbH verzichtet.
  12. Wird die WHAT a Drink GmbH mit Planungsleistungen, Vorleistungen, Ausschreibungen, Ausschreibungsbeantwortungen,
    Besichtigungen, Angebotserstellungen etc. beauftragt, der Auftrag nach Arbeitsaufwendungen jedoch an Dritte vergeben, behält
    sich die WHAT a Drink GmbH das Recht vor die geleisteten Arbeiten, Dienstleistungen und Transportwege zu verrechnen.
  13. Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.
  14. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen
    Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten
    liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert in Kraft.
  15. Bei Lieferung von Getränken und Equipment auf Kommission für Veranstaltungen gelten folgende Grundsätze:
    Mindestabnahmemenge zu vereinbarten Konditionen: 60% der bestellten Ware.

  • Bei Rückgabe von mehr als 40% der bestellten Ware wird ein Kommissionierungszuschlag und eine Mindermengenpauschale
    als Abgeltung für den Arbeitsaufwand verrechnet.
    Allfällige Werbe- und Sponsoringzusagen verringern sich um 50%.
  • Bei Rückgabe von mehr als 60% der bestellten Ware wird ein Kommissionierungszuschlag und eine Mindermengenpauschale als
    Abgeltung für den Arbeitsaufwand verrechnet, zusätzlich entfallen die vereinbarten Rabattierungen auf die Getränke und das
    Equipment gemäß unserem zuvor gestellten Angebot.
    Allfällige Werbe- und Sponsoringzusagen verringern sich um 100%.

  1. Der Vertragspartner hat gemietete Gegenstände/gemietetes Equipment stets pfleglich zu behandeln, allfällige Schäden sofort zu
    melden und das Equipment auch gereinigt und wiederverwendbar zu retournieren. Sollte eine nachträgliche Reinigung oder
    Reparatur/Ersatzbeschaffung nötig sein behalten wir uns vor diese im Nachhinein zu verrechnen. Unser aktueller Stundensatz für
    diese Tätigkeiten wird mit € 49,00 / Stunde angesetzt.
  2. Leergut wird nur in gleichem Maße zurückgenommen wie in vollen Gebinden geliefert wurde.
    Es werden ausschließlich volle und leere Kisten zurückgenommen. Halbvolle Kisten werden automatisch als leer zurückgenommen.
  3. Geöffnete Flaschen, halbvolle/nicht vollständige Kisten/Trays, aufgerissene Trays, Flaschen bei denen der Sicherungsring
    aufgebrochen wurde oder fest umschlossene Gebinde die geöffnet wurden können nicht zurückgegeben werden. Spirituosen die
    ungeöffnet sind können in Einzelgebinden zurückgenommen werden sofern die Originalverpackung vorhanden ist. Sondersorten
    (Sorten die speziell für Einzelkunden dem Sortiment hinzugefügt wurden) werden nicht zurückgenommen.
  4. Sollten Waren, Produkte und Equipment nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholbar sein werden die Mehraufwands- und
    Mehranfahrtskosten sowie eventuelle Zwischenanmietungskosten für Fremdinventar weiterverrechnet. Die Rückgabe von Waren
    und Equipment hat pünktlich nach Vereinbarung zu erfolgen.
    Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner den Standort der WHAT a Drink GmbH, somit 2020 Hollabrunn. Es gilt
    österreichisches Recht, auch für internationale Kunden.